IBAHS e.V.
Satzung
AG Arnsberg - VR 80164
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen IBAHS e.V., das bedeutet:
Integration und Inklusion durch Beschäftigung, Arbeit und Hilfe zur Selbsthilfe.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Warstein.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen:
(a) Der Verein ergreift Initiativen zur Integration psychisch behinderter Menschen in die
Gesellschaft. Er unterstützt damit die Forderung nach sozialer Inklusion, die dann
verwirklicht ist, wenn jeder Mensch in seiner Individualität von der Gesellschaft
akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, in vollem Umfang an ihr teilzuhaben oder
teilzunehmen.
(b) Durch die Initiierung von Maßnahmen zur Integration sollen solche Personen
selbstlos unterstützt werden, die infolge ihres seelischen Zustandes auf die Hilfe
anderer angewiesen sind. Der Verein setzt sich für gleichberechtigte Entwicklungschancen
psychisch behinderter und gesunder Menschen auf der Basis des
Akzeptierens ihrer Verschiedenheit ein. Er wendet sich gegen alle Versuche,
psychisch Behinderte aus dem öffentlichen Leben auszugrenzen.
(c) Zur Förderung eines nicht-ausgrenzenden Zusammenlebens im Sinne der
Inklusion will der Verein Bedingungen schaffen, die ein weitgehend selbstbestimmtes
Leben Behinderter möglich machen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(a) Betrieb einer Tagesstätte für psychisch-behinderte Menschen
(b) Betrieb einer Kontakt- und Beratungsstelle mit integriertem Café
(c) Bereitstellung von Bezugsbetreuern für das Ambulant Betreute Wohnen
(d) Bereitstellung von angemietetem Wohnraum für psychisch Kranke
(e) Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen, die eine ähnliche Aufgaben
stellung haben.
§ 3 - Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können juristische und natürliche Personen werden. Über den
schriftlichen Antrag ent schei det der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die
Anschrift des An trag stel lers enthalten.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann
der An trag stel ler Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab
Zugang des ab leh nen den Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Strei chung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mit glied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Be schluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme
des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu ver se hen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekannt zu machen. Gegen den Aus schlie ßungs be schluss des Vorstands steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mit glie der ver samm lung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich ein ge legt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Mo na ten die Mitgliederversammlung
zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt
der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der
Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beru
fungs frist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass
die Mit glied schaft als beendet gilt.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) Vorstand
(b) Beirat
(c) Mitgliederversammlung
§ 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen:
(a) Vorsitzender/Vorsitzende
(b) Stellvertretender Vorsitzender/Stellvertretende Vorsitzende
(c) Schatzmeister/Schatzmeisterin
Dem Vorstand soll nicht mehr als ein Mitglied angehören, das in einem Anstellungsverhältnis
zum Verein steht.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
(3) Sollte ein Vorstandsmitglied gleichzeitig in einem Anstellungsverhältnis zum Verein
stehen, ist es bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit diesem Anstellungsverhältnis
nicht stimmberechtigt.
§ 9 - Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) Bestellung, Unterstützung und Beaufsichtigung des Geschäftsführers
(b) Führung sämtlicher laufender Geschäfte, soweit sie nicht vom Geschäftsführer zu
erledigen sind
(c) Abschluss, Verwaltung und Beendigung sämtlicher Verträge (Betreuungsverträge,
Mietverträge, Leasingverträge, Dienstverträge, Kaufverträge etc.)
(d) Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplans
(e) Erstellung des Jahresberichts
(f) Einberufung, Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
(g) Mitgliederverwaltung und Mitgliedergewinnung
(h) Planung, Steuerung und Kontrolle der einzelnen Vereinsbetriebe
(i) Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats
einzuholen.
§ 10 - Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im
Amt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstand während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 - Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die in der
Regel einmal wöchentlich abzuhalten sind.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu schließenden Regelung erklären.
§ 12 - Beirat
(1) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird für die Dauer von drei Jahren, vom Tage
der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Beirats im Amt.
(2) Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu be raten.
Hierbei bringen die Mitglieder des Beirats ihr spezielles Wissen sowie ihre berufliche
und soziale Kompetenz ein. Der Beirat fördert und begleitet laufende Projekte, regt neue
Pro jek te an und unterstützt Verein und Vorstand bei der Schaffung entsprechender Kon zepte.
(5) Der Beirat ist bei der eventuellen Ausgestaltung und/oder Änderung von Dienstverträgen
mit den Vorstandsmitgliedern zu Rate zu ziehen.
(6) Der Beirat sollte mindestens einmal pro Quartal tagen. Er wird vom Vorsitzenden des
Beirats schriftlich mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Mitteilung einer
Tagesordnung bedarf es nicht.
(7) Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt. Ferner ist ihnen das
Wort zu erteilen, sie haben jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den
Sitzungen des Beirats zu verständigen.
(8) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche
Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
(10) Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 13 - Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mit glie der ver samm lung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als drei fremde Stim men vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr
(b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
(c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats
(e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags
sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
(g) Wahl von Kassenprüfern
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitglie
der ver samm lung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in An ge le gen hei ten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung
einholen.
§ 14 - Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal pro Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll die ordentliche Mit glie der versamm
lung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schrift lich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen
dung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zu ge gan gen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse ge rich tet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, be stimmt die
Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahl gan ges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen
werden.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann
auch ein Nicht mit glied bestimmt werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durch ge führt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen
Internet-Auftritt be schließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher
Ver eins mit glie der anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wo chen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ein la dung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
ab ge ge be nen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Sat zung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auf lö sung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine
Änderung des Zwecks des Ver eins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats ge gen über dem Vorstand erklärt werden.
(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der ab gege
be nen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,
welche die bei den höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
je wei li gen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Fest stel lun gen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Pro to koll füh rers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Ab stim mungs er geb nis se und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut an ge ge ben werden.
§ 16 - Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vor stand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung ge setzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ta ges ord nung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mit glie der ver samm lung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des An trags ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 17 - Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vor stand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.
§ 18 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 Abs.
6 fest ge leg ten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband
Landesverband NRW in Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, resp. zur Förderung der Integration und
Inklusion psychisch behinderter Menschen in die Gesellschaft.
Warstein, den 22.07.2015
gez. Meuth
gez. Graskamp
gez. Gödde
gez. Wittig
gez. Trilling
gez. Schauten
gez. Langeneke
gez. Freiheit
gez. Brüggemann
gez. Schulenberg
gez. Budde-Rinsche
gez. Monzlinger